• Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beschaffung und den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen aus den USA

   Berlin Motors USC GmbH ist nicht die Eigentümerin des Kaufgegenstands. Sie ist nicht Verkäuferin, sondern allein mit der Vermittlung des Kaufvertrages         beauftragt. Der Kaufvertrag kommt direkt zwischen dem Käufer/Besteller und dem Eigentümer des Fahrzeugs in den USA zustande.

   Namens des Verkäufers wird der Besteller/Käufer auf die nachfolgenden Geschäftsbedingungen als Bestandteil des zu schließenden Kaufvertrages                 hingewiesen.

 

  • §1.Vertragsschluss:

    Bei einem Auftrag zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs aus den USA ist der Käufer/Besteller an die Bestellung gebunden, wenn der Kaufvertrag /                  Beschaffungsauftrag Innerhalb einer Frist von 7 Tagen durch den Verkäufer aus den USA bestätigt wird. Der Käufer/Besteller wird jedoch unverzüglich            unterrichtet, wenn eine Beschaffung des bestellten Fahrzeugs ausnahmsweise Im Einzelfall nicht möglich sein sollte.

 

  • §2.Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers/Bestellers:  

    Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers/Bestellers aus dem Kaufvertrag/Beschaffungsauftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der                        schriftlichen  Zustimmung des Verkäufers.

 

  • §3.Zahlung des Kaufpreises:                                                                                                                                                                                                     
    1. Der Käufer/Besteller leistet bei Abschluss des Kaufvertrages/ Bestellauftrags die voraussichtlichen Höhe des Kaufpreises in den USA.   Weitere  Vorauszahlungen sind dann zu leisten. wenn diese Kosten entstehen, z.B Frachtkosten und Zoll bei Eintreffen des Fahrzeugs Im europäischen   Bestimmungshafen. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zuzüglich sämtlicher Nebenkosten           2. Dem Käufer/Besteller steht es frei, ob er die Anzahlung auf den voraussichtlichen Kaufpreis in EURO oder US-Dollar leistet. Bei einer Anzahlung in   EURO wird der Betrag zum Tageskurs konvertiert. Das Währungsrisiko trägt der Käufer/Besteller.                                                                                         3. Gegen Ansprüche des Verkäufers ist eine Aufrechnung nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Käufers/Bestellers unbestritten ist oder ein       rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer/Besteller nur geltend machen,soweit es auf Ansprüchen aus dem     Kaufvertrag/Beschaffungsauftrag beruht.                                                                                                                                                                                   4. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. nachdem er dem Käufer/Besteller erfolglos eine   zweiwöchige  Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung vom Kaufvertrag zurücktreten werde.

 

  • §4.Lieferung und Lieferungsverzug:

   1. Da Fahrzeuge regelmäßig aufgrund der Kundenwünsche in den USA beschafft werden, können Liefertermine erst nach Ausstellung der Fracht Avis             der amerikanischen Spedition genannt werden; diese Termine sind stets unverbindlich. Will der Käufer/Besteller wegen Nichterfüllung vom Vertrag                   zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. muss er dem Verkäufer nach Ablauf des versäumten Liefertermins eine angemessene             Nachfrist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer/Besteller Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung beschränkt sich der Anspruch bei leichter                           Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises.

   Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des           Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt,  Sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit         ausgeschlossen. Eine Haftung des Verkäufers Ist vollständig ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei  rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

   2. Frachtversicherungen sind grundsätzlich Bestandteil von Preisfestsetzungen im Kaufvertrag/Beschaffungsauftrag. Eine entsprechende Beratung erfolgt       auf Wunsch des Käufers/Bestellers durch Berlin Motors USC GmbH. Der Käufer/Besteller wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass sich die                           abzuschließende Transportversicherung nur auf Schäden während des Seetransports bezieht. Für einen etwaigen Landtransport zum Ausgangshafen in         den USA tritt nur die Transportversicherung des jeweiligen Spediteurs in den USA in Kraft. Mit ins Fahrzeug gelegte Teile oder lose Teile am Fahrzeug             sind von der Transportversicherung ausgeschlossen. Bei offenen Transporten sind Schäden durch Steinschlag sowie Witterungsbedingte Schäden                   ausgeschlossen.

   Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend       daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. verschieben die vereinbarten Fristen und           Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr       als 4 Monaten. kann der Käufer/Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

  • §5.Abnahme

    Der Käufer/Besteller Ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der                    Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

  • §6.Eigentumsvorbehalt:

    Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages/ Beschaffungsvertrages zustehenden Forderungen Eigentum      des Verkäufers. Ist der Käufer /Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,      der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch        bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer/Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang        mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

    Auf Verlangen des Käufers/Bestellers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet. wenn der Käufer/Besteller sämtliche mit dem      Hauptgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen endgültig erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden                                      Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der                            Zulassungsbescheinigung Teil 11(Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer/Besteller über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung                  einräumen.

 

  • §7.Sachmängelhaftung:

    1. Ansprüche des Käufers/Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in 1 Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer/Besteller Ist der             Käufer/Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts. ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des       Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.       In jedem Falle ausgeschlossen für das sog. „Matching Numbers„. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes         zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

     Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

     2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt das Folgende: Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer/Besteller beim Verkäufer, seinem                 Agenten in Berlin geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer/Besteller eine schriftliche Bestätigung über den Eingang         der Anzeige auszuhändigen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig kann sich der Käufer/Besteller mit Zustimmung des             Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

     Wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km von Berlin entfernt befindet. Ersetzte Teile werden Eigentum des                           Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer/Besteller bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes                   Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

 

  • §8.Haftungsbeschränkungen:

     1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen. der leicht fahrlässig       verursacht wurde. so haftet der Verkäufer beschränkt.

     Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.           Diese Begrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer/Besteller für den betreffenden             Sachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers/Bestellers. z.B.                 höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

     Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.

     2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der             Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

     3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch        leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

  • §9.Gerichtsstand:

     1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheck Forderungen        ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

      2. Der gleiche Gerichtsstand gilt. wenn der Käufer/Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder        gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht                    bekannt  ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

  • §10.Transportgeschäfte

    Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Berlin Motors und ihren Vertragspartnern hinsichtlich der geschlossenen          Transportverträge.

     Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehenden oder von unseren Geschäftsbedingungen         abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Geltung wurde durch Berlin Motors ausdrücklich schriftlich             zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen                   abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

 

  • §11.Lagerung:

    Das Warengut wird jeweils in das Zolllager gebracht und für den notwendigen Zeitraum gelagert und gesichert. Die Art, Beschaffenheit und gelieferte                Menge wird auf einem Übernahmebericht vermerkt. Für fehlende unvollständige oder unrichtige Unterlagen seitens des Auftraggebers oder Empfänger der      Ware, die für den Export zwingend notwendig sind und somit eine unnötige Verzögerung mit sich führen, erheben wir beim Auftraggeber oder Empfänger        nach 21 Tagen Stand & Sicherungsgebühren in höhe von $15 pro Tag.

 

  • §12.Verzollung & Einfuhr:

    Berlin Motors garantiert eine zügige Abwicklung des Zollverfahrens. Für die Einstufung oder Festlegung des Zollwertes ist allein die zuständige Zollstelle          verantwortlich. Für außerordentliche Ereignisse, die in der Verantwortung Dritter liegen, übernimmt Berlin Motors keine Haftung. Alle Angaben bezüglich          der Verzollung und Zustand gekaufter Fahrzeuge im Auftrag des Auftraggebers, erfolgen ohne Gewähr. Der Auftraggeber hat uns bei einem                              Transportauftrag schriftlich über die Menge und Art des Zollgutes zu informieren. Evtl. anfallenden Kosten für Zollbeschauen / Container-Prüf-Anlagen              (kann im Verschiffungs- sowie im Ankunftshafen angeordnet werden) sind im Angebot nicht inkludiert und werden Lt. Auslage berechnet.

    Nach der Zollfreigabe kann das Warengut 10 Tage kostenfrei gesichert und gelagert werden. Ab dem 11. Tag fallen für den Auftraggeber Stand- &                    Sicherungsgebühren in höhe von 8 € Netto pro Tag an.

 

  • §13.Transport Europa:

    Erfüllungsort für die Lieferung / Leistung sowie auch für die Zahlung ist -soweit nicht anders vereinbart- der Geschäftssitz von Berlin Motors. Die Lieferzeit        beginnt mit rechtsgültigem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und endet am Tag, an dem die Ware ausgeliefert bzw. die Leistung erbracht oder die      Ware zur Abholung oder Auslieferung bereitgehalten bzw. die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für      eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur zirka Werte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine                      Vertragsinhalt sind. Berlin Motors kann, wenn die Lieferung / Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch den in der Sphäre von Berlin Motors              liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird vom Auftrag zurücktreten. Die Lieferung / Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des                          Vertragspartners, Teillieferungen und -leistungen sind möglich.  Die Verladung, der Transport und die Zustellung der zu liefernden Ware erfolgt in allen              Fällen auf Gefahr des Vertragspartners, falls nichts anderes vereinbart wurde oder nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.                                        Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vereinbarte            Lieferung / Leistung unverzüglich anzunehmen. Der Erwerber und Empfänger der Ware bzw. Leistung ist beweispflichtig dafür, dass die Ware oder die            Leistung ohne äußerlich erkennbare Schäden übergeben worden ist und die Ware oder Leistung im Zeitpunkt der Erfüllung mangelhaft war.

    Auftretende Mängel oder Beschädigungen sind Berlin Motors unverzüglich nach Übernahme der Ware bzw. Empfang der Leistung bei sonstigem                      Anspruchsverlust schriftlich mitzuteilen, wobei die Reklamation Art und Umfang des Schadens beinhalten muss. Es müssen jegliche Beschädigungen bei        der Abnahme der Ware schriftlich festgehalten und vom Transporteur bestätigt werden. Spätere Beanstandungen sind nicht möglich.

    Anfallende Schadenersatzansprüche des Vertragspartners an Berlin Motors sind -soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden oder Vorsatz von              Berlin Motors beruht- mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Darüber hinaus haftet Berlin Motors nicht für entgangenen Gewinn und                          Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Berlin Motors beruhen. Soweit Schäden und          Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung entstanden sind, die nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung nach §454      HGB zurückzuführen sind, wird eine Haftung für solche Schäden ebenso wenig übernommen wie für Schäden die auf einer leicht fahrlässigen                          Pflichtverletzung beruhen. §438 HGB ist anwendbar. Zeigt der Auftraggeber oder Empfänger die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21                Tagen nach Ablieferung gegenüber Berlin Motors schriftlich in Textform an, erlöschen sämtliche Ansprüche die aus der Überschreitung der Lieferfrist                herrühren. Berlin Motors ist berechtigt, die Schadensbehebung selbst oder durch Dritte in einem dafür angemessenen Zeitraum ohne Minderung des                vereinbarten Preises durchführen zu lassen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schadensersatz Bestimmungen.

    Für Transportgeschäfte in Europa sind zusätzlich die allgemeinen internationalen Spediteur-Bedingungen (ADSp) und das Übereinkommen über den              Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Eine gesonderte Transportversicherung ist möglich und muss                        spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung schriftlich bestätigt werden. Die Haftung richtet sich nach CMR mit folgenden Ergänzungen:

  1. Vorbehalte anlässlich der Ablieferung des Transportgutes müssen detaillierte Angaben über Schäden enthalten. Bei nicht gemeinsamer Überprüfung des Frachtgutes und rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe eines Schadens ist Berlin Motors oder einem von diesem beauftragten Dritten unverzüglich die Möglichkeit der Schadenbesichtigung einzuräumen und schriftlich bekannt zu geben, wann und wo eine solche möglich ist, widrigenfalls angenommen wird, dass der Schaden nicht während der Obhut von Berlin Motors eingetreten ist.
  2. Für Dellen ohne Lackbeschädigung bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen ist eine Ersatzpflicht durch den Transportunternehmer ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Beschädigung aus der vereinbarten Verwendung offener, nicht mit Planen gedeckter Fahrzeuge resultiert.
  3. Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände anlässlich der Übernahme nicht vorhanden waren.
  4. Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit, oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport in offenen, nicht mit Planen gedeckten Transporteinheiten hat der Auftraggeber zu beurteilen und allenfalls des Transportgut entsprechend zu verpacken ohne dabei die Be- und Entladefähigkeit auf bzw. von unseren Transporteinheiten zu beeinträchtigen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung oder Mangelhaftigkeit des Transportgutes entstehen, haftet der Auftraggeber.
  5. Fahrzeuge werden nicht auf Gebrauchsspuren, Innenraum Verschmutzungen, Innenraum Beschädigungen, fehlendes Zubehör und technischen Mängel kontrolliert. Beanstandungen in dieser Richtung können ebenso wenig berücksichtigt werden wie Beanstandungen von Fahrzeugen die in verschmutztem, vereisten oder schneebedecktem Zustand übernommen werden. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am transportierten Fahrzeugen des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten.
  6. Sollte der Transport mit offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen durchgeführt werden, sind dadurch bedingte Schäden und Verluste von Ersatzpflicht ausgeschlossen.
  7. Die Be- und Entladung des Transportgutes ist vom Transportauftrages nicht umfasst. Berlin Motors stellt hierfür dem Absender bzw. dem Empfänger den jeweiligen LKW-Fahrer oder dritte Personen kostenlos zur Verfügung, die ausschließlich über Anweisung des Absenders oder Empfängers handeln. Absender und Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass sie anlässlich der Be- und Entladung anwesend sind, widrigenfalls die von uns beigestellten Personen die Be- und Entladung nach üblicher Sorgfalt vornehmen.

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