Wir übernehmen die Zollabfertigung und gesamte Importabwicklung für Sie, auch für die Abfertigung von Übersiedlungsgut.
Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Nicht-EU-Ausland einführen möchten, sollten Sie beachten: Die Zollanmeldung muss beim ersten Zollamt der EU erfolgen, in dem das Fahrzeug auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg ankommt. Hier erledigen wir die Verzollung gleich komplett für Sie.
Folgende Kosten kommen auf Sie zu: Der Einfuhrzoll, berechnet auf den Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Einfuhr (in der Regel der Kaufpreis) zzgl. der Verpackungs- und Frachtkosten, und die Einfuhrumsatzsteuer, berechnet auf Kaufpreis plus Verpackungs- und Frachtkosten plus Einfuhrzoll.
Als Nachweis dafür, dass der Einfuhrvorgang erledigt ist, wird eine sogenannte Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung (ZUB) und der Steuerbescheid vom Zollamt ausgestellt. Die ZUB werden Sie für die spätere Zulassung Ihres Fahrzeuges unbedingt benötigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Oldtimer bei der Einfuhr in die EU als Sammlungsstücke definiert. Das bedeutet: kein Zoll und ein verminderter Einfuhrsteuersatz von sieben Prozent.
Voraussetzung für eine Einstufung als Oldtimer:
– Das Fahrzeug muss sich in seinem Originalzustand befinden, ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten
– Es muss mindestens 30 Jahre alt sein
Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug tatsächlich als Oldtimer eingestuft wird, trifft aber letztendlich das zuständige Hauptzollamt.
Übersiedlungsgut:
Das europäische Zollrecht sieht für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren vor, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Umzugsgut bezeichnet werden (Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung).
Voraussetzung um ein Fahrzeug Zoll und steuerfrei nach Deutschland einzuführen:
- Sie haben nachweislich mindestens 1 Jahr lang im Ausland gelebt
- Das Fahrzeug muss nachweislich mindesten 6 Monate auf Sie zugelassen gewesen sein
Die Zoll- und steuerfreie Einfuhr obliegt ausschließlich dem Ermessen der Zollbehörde.